Mit Abgabe des Tests bestätige ich, dass ich die Prüfungsleistung selbstständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht habe. Ich habe keine anderen als die erlaubten Hilfsmittel benutzt. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Erklärung gilt als Täuschungsversuch.
Wird ein Täuschungsversuch festgestellt, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Entsprechendes gilt, wenn der Täuschungsversuch erst nach Abgabe der Prüfungsleistung bekannt wird. Bei einem zweimaligen Täuschungsversuch gemäß Abs. 2 kommt § 62 Abs. 3 Nr. 4 LHG zur Anwendung und die Exmatrikulation erfolgt entsprechend.